Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung

TKÜV

§ 20 Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung

Stand: 10.06.2019

Bund

§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.

§ 19 § 21